Jurisprudenz

Den Wald vor lauter Bäumen

Ich bin ja über jede halbwegs lustige Ablenkung dankbar im Moment. Und neulich hat mich sogar, zum ersten Mal tippe ich, eine juristische Wochenzeitschrift zum Lachen gebracht. Der Fall spielt, insofern knüpfe ich an meinen letzten Eintrag an, in Berlin. Dort wurde einem Angeschuldigten vorgeworfen, im Februar dieses Jahres in der Rhinstraße im Stadtteil Marzahn einem im Rahmen einer Verkerskontrolle eingesetzten Polizeikommissar zugerufen zu haben:

"Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!"

Humorfrei wie es dem Klischee entspricht, hat der Beamte diesen (wie ich bei Google Maps sehen konnte) durchaus nützlichen Hinweise nicht auf sich beruhen lassen, sondern pflichtbewusst zur Anzeige gebracht.

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat sich der Sichtweise des Polizeikommissars und der Staatsanwaltschaft, es läge eine strafbare Beleidigung vor, nicht angeschlossen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Für Heiterkeit bei mir hat die richterliche Begründung gesorgt, die ich im Folgenden auszugsweise zitiere.

"Nun versteht sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, ist doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person in Frage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln. [...]

Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Angeschuldigte den Polizeibeamten nicht als (bloßen) Förster, sondern als „Oberförster“ tituliert hat, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass hiermit eine gewisse sprachliche Nähe zu dem „Oberlehrer“ hergestellt ist, der meist kritische und auch bissige, kaum aber beleidigende Charakterisierungen zugeschrieben bekommt. Oberförster war bzw. ist die Dienstbezeichnung für einen im höheren bzw. gehobenen Dienst tätigen staatlichen Forstbeamten oder auch Angestellten im Forstdienst (vgl. etwa Hasel/Schwartz, Forstgeschichte, 2002, S. 192). [...]

Die Staatsanwaltschaft, die die ihr übermittelten Zweifel des Gerichts an der Strafbarkeit in der vom Angeschuldigten getätigten Äußerung unverständlich fand („nicht ansatzweise nachvollziehbar“), hat in ihrer Rückäußerung betont, nicht die Titulierung als „Oberförster“ allein stehe in Rede sondern die gesamte Äußerung „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat die Staatsanwaltschaft versäumt, dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerung des Angeschuldigten (s. dazu die vorstehenden Ausführungen) ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können. Es mag sein, dass sich nach einer kleinen Weile des Nachdenkens und Assoziierens mit dem Begriff Wald oder Holz Bezeichnungen oder Ausdrücke finden ließen, die, hätte der Angeschuldigte sie gebraucht, gewiss dem Tatbestand der Beleidigung unterfielen, indessen hat er dies nicht getan, so dass es müßig ist, in dieser Richtung nachzusinnen, worin die Beleidigungsrelevanz des Waldes liegen könnte. Sollte sich herausstellen - das Gericht hat dies nicht geprüft und es auch für nicht erforderlich gehalten -, dass in der unmittelbaren Nähe des Ortes der Handlung sich gar kein Wald befindet oder möglicherweise die vom Angeschuldigten im Zuge seiner Äußerung angegebene Richtung dieses Waldes unzutreffend gewesen sein sollte, so könnte dies dazu führen, dass ein verständiger Dritter sich schwer tun müsste, der Äußerung des Angesch. überhaupt eine sinnvolle Bedeutung abzugewinnen, eine ehrenrührige strafbare Beleidigung ließe sich ihr gleichwohl auch dann nicht entnehmen. Dieser verständige Dritte käme mutmaßlich zu dem Schluss, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten um das handelt, was sie auch wirklich darstellt: eine dumme, allenfalls mäßig komische Bemerkung, der man keine weitere Bedeutung beimessen und Beachtung schenken sollte."


Rechtsstaat at it´s best wie ich finde!


/// gehört wird: ELTON JOHN, I'm still standing ///

A.C.A.B.

Ein äußerst interessantes obiter dictum hat der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart im Juli gesprochen (Aktenzeichen: 1 Ss 329/08), als er über die Revision eines 18-jährigen Krankenpflegerschülers (die Berufsbezeichnung ist wie so oft im Strafprozeß vollkommen irrelevant ganz wichtig) zu entscheiden hatte, der eine Entscheidung des Amtsgericht Waiblingen angegriffen hatte. Der Revisionsführer monierte mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit, dass er einen Polizeibeamten sehr wohl als "bastard" bezeichnen dürfen, genauer: er habe auf einen Polizisten zeigen und rufen dürfen "all cops are bastards".

Das OLG Stuttgart hat zwar die Revision verworfen, gleichzeitig aber die Gelegenheit beim Schopfe gepackt und via rechtlichen Hinweis ausgeführt, dass der Beleidigungstatbestand wohl aufgrund einer nicht ausreichend konkretisierten sog. Kollektivbezeichnung zu verneinen sein wird, wenn die Abkürzung A.C.A.B. dieses - auch und vor allem in der Fußballszene weit verbreiteten - Ausrufes benutzt wird, zum Beispiel als Aufdruck eines T-Shirts.

Über den Hintergrund dieses - in vorliegendem Fall überflüssigen - Hinweises läßt sich nur spekulieren, aber aus Stuttgarter Justizkreisen wird vernommen, die Ausführungen des Senats hingen mit einem jüngeren Berufungsurteil der 38. Kleinen Strafkammer des Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 38 Ns 25 Js 34332/05) zusammen, in dem die Rechtsansicht des Strafrichters beim Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 12 Ds 25 Js 34332/05) als rechtlich nicht haltbar zurückgewiesen wurde. Der Amtsrichter war der Ansicht, dass ein auf der Rückseite einer Jacke befindlicher Aufnäher mit den in altdeutscher Schrift geschriebenen Buchstaben „A.C.A.B" alle Polizeibeamten, die sich in unmittelbarer Nähe (in seinemFall am Treppenaufgang einer Haltestelle) des Angeklagten befunden hätten, mit der inhaltlich herabsetzenden Bedeutung dieses Slogans beleidigt werden würden.

Demgegenüber führten die Berufungsrichter lapidar aus:
"Es handelte sich hier vorliegend der Form nach um eine Kollektivbeleidigung, wobei jedoch der fragliche Personenkreis der zu Beleidigenden, nämlich alle Polizisten auf der Welt, so groß ist, dass sich die ehrenrührige Äußerung in der Masse verliert und den Einzelnen nicht mehr erreicht. Unter diesen Umständen liegt eine strafbare Kollektivbeleidigung nicht vor." Der Angeklagten wurde folgerichtig hinsichtlich dieses Anklagepunktes freigesprochen.

Somit müssen sich die Mitglieder der deutschen Ultrà-Szene endlich nicht mehr fragen lassen, warum sie "Acht Cola Acht Bier" oder aber "All Colours Are Beautiful" auf ihren Shirts oder Doppelhalter stehen haben.



/// gehört wird: BAD BOYS OF THE ARALTANKE, Es Is Schee Beim SVD ///

Rechtsstaat

Eine für Fußballfans durchaus interessante Entscheidung hat gestern die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover getroffen.

Die 1994 durch die Innenminister der Länder eingeführte Datei "Gewalttäter Sport", die bei der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) in Düsseldorf geführt wird, ist rechtswidrig. Grund ist eine Schlampigkeit des Gesetzgebers, der schlicht vergessen hat, eine Rechtsverordnung - die der Zustimmung des Bundesrates bedarf - zu erlassen, in der das Nähere über die Art der Daten geregelt wird, die in der Datei gespeichert werden sollen. So wird es nämlich in § 7 Absatz 6 Bundeskriminalamtsgesetz gefordert.

Konsequenz der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung ist ein Löschungsanspruch von (Stand Januar 2008) 9700 Personen, die ihren Namen in der Kartei finden, die in Fankreisen schon lange wegen - so der Vorwurf - willkürlich staatlichem Handeln in der Kritik steht. Die im großen und ganzen ahnungslose Agenturpresse sieht das natürlich anders; hier wird von "tausenden Hooligans" geschrieben, die sich in der GS-Datei befänden.
Es lebe die Pauschalisierung!

Gespannt sein darf man nun auf die Meinung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, das sehr wahrscheinlich in bälde mit der Sache befasst wird.



/// gehört wird: KETTCAR, Kein Aussen mehr ///

Wieso nicht Todesstrafe?

Es heißt ja ganz gern, die Politik werde immer kurzlebiger. Das stimmt. Innerhalb weniger Monate Wochen ist nun nach Mindestlohn und Jugendkriminalität ein neues Eisen im Feuer der Beck´s dieser Welt: das Steuerstrafrecht.

Der Angesprochene, seines Zeichens gelernter Funkelektroniker und bislang nicht als Spezialist der Abgabenordnung aufgetreten, fordert nun eine "drastische Verschärfung des Steuerrechts". Das kommt im Wahlkampf, der in der Freien und Hansestadt Hamburg noch bis übernächsten Sonntag andauert, natürlich bei unsereins - dem kleinen Mann - gut an. Vor allem, wenn seine Partel in einer sogleich getexteten "Hamburger Erklärung" nachlegt und somit ein Thema zum Gegenstand des Wahlkampfs macht, das - mal wieder - mit dem Bundesland, in dem die Bürger zur Wahl aufgerufen sind, nichts gemein hat, weil im Straf- und Steuerrecht nunmal der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Daran könnte folglich auch der SPD-Spitzenkandidat und Kulturstaatsminister a.D., Michael Naumann, nichts ändern.

Beck´s Forderung blieb natürlich nicht lange ohne Widerhall. Sein Kollege aus Stuttgart, Günther Oettinger, der sich bislang eher durch wohl durchdachte, euphemistische, geschichtsverfälschende, zumindest fragwürdige Trauerreden auszeichnete, sprang unverzüglich auf den Zug auf und fordert "15 Jahre Haft für Steuersünder".

§ 370 der Abgabenordnung statuiert den Tatbestand der Steuerhinterziehung und sieht in seinem Absatz 3 für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Jetzt also 15 Jahre. Bei aller Verwerflichkeit des Handelns, die ich ja auch sehe. Aber ein schärferes Strafmaß für Steuerhinterziehung als für schwere Körperverletzung (wenn man zum Beispiel durch den Angriff das Sehvermögen verliert, § 226 StGB)? Ein höheres Strafmaß als bei sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)? Eine Gleichstellung dieses Fiskaldelikts mit dem Totschlag (§ 212 StGB)? Wo bleibt hier das Augenmaß, die Nachhaltigkeit, der kühle Kopf?

Vielleicht nehme ich die Herren auch einfach zu ernst.



/// gehört wird: DIGITALISM, Echoes ///

Hamburger Schule

Johannes Kahrs (43) sitzt für die SPD im Deutschen Bundestag und ist Abgeordneter des Wahlkreises Hamburg-Mitte.

Seit heute dürfte er auch über die Grenzen des Kiez´ hinaus bekannt sein, denn er fordert in der Bild nun, dass die Personen, die Steine auf Polizisten werfen, wegen "versuchtem Mord" angeklagt werden.

Kahrs hat nach einigen Angaben einige Semester Jura studiert (in Hamburg, worauf mir spontan der Witz mit den offenen Fenstern einfällt, die man als cand. jur. in Hamburg schließen sollte - will man nicht sein Examen zum Fenster hinein geworfen bekommen), nennt sich allerdings selbst "Jurist", nicht "Volljurist", was bedeutet, dass er nach dem ersten Examen eingesehen hat, dass es offenbar keinen Sinn hat auf jeden Fall das zweite Examen nicht erfolgreich abgelegt hat.

Die bislang im Rahmen der Krawalle in Rostock Verurteilten wurden im sogenannten beschleunigten Verfahren wegen schwerern Landfriedensbruchs und versuchter Körperverletzung verurteilt.

Es wäre interessant zu erfahren, welches Mordmerkmal Herr Kahrs in den entsprechenden Fällen verwirklicht sieht.

Vielleicht hätte er sich vor seinen Äußerungen die sicher auch in Hamburg erhältlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof in Strafsachen etwas genauer anschauen sollen. Dann hätte "Richter Gnadenlos" Roland Barnabas Schill Kahrs nämlich erkannt, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass gegenüber der Tötung eines Menschen regelmäßig eine erhöhte Hemmschwelle besteht und auch bei massiver Gewaltausübung die Billigung eines tödlichen Ausgangs danach in der Regel die bewusste Überschreitung einer besonderen psychologischen Grenze erfordert ("Hemmschwellentheorie").


Die Forderung einer Anklage wegen versuchten Mordes ist dermaßen unqualifiziert, absurd, unseriös und hoch-populistisch, dass man an dem Verstand des Fordernden zweifeln kann sich schon fragen kann, ob solch ein Abgeordneter für den Haushaltsausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss, den Verteidigungsausschuss sowie den Ältestenrat geeignet ist.



/// gehört wird: JAMIE T, Salvador ///

Kostenstelle 1860

Keine Ahnung, ob Prof.* Dr. hc** Peter Hartz (65), vormals Arbeitsdirektor der Volkswagen AG, "60er" ist. Aber die Kostenstelle, über welche die Bildungsseminare, Dienstreisen, Fortbildungen, "Lustreisen" (im doppelten Sinne) der Herren Betriebsräte abgewickelt wurde und die nur Hartz und Ferdinand Piech kannte, trug diese Nummer.

Heute ist der "liebe Peter" (ehemalige G´spusi) wegen Untreue in 44 Fällen und unrechtmäßiger Begünstigung von Betriebsräten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden.

Kritisiert wurde von vielen Seiten die Absprache der Prozessbeteiligten. Eine Verfahrensabsprache ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof nicht zwingend unzulässig. Es müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Unter anderem fordert der BGH, dass "der Schuldspruch nicht Gegenstand der Absprache sein" darf sowie dass das "Gericht vor der Urteilsberatung weder eine bestimmte Strafe noch eine Strafaussetzung zur Bewährung" zusagen darf.

Laut Spiegel Online folgt bei Hartz "Das Urteil exakt der getroffenen Absprache zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht."

Man sagt Juristen gerne nach "Iudex non calculat" (lt.: Der Richter rechnet nicht), aber lesen wird doch nicht zuviel verlangt sein, oder?




*) Die Ehrendoktorwürde erhielt Hartz 1994 von der Universität Trier.
**) Der Ehrentitel Professor wurde Hartz 2004 vom Ministerpräsidenten des Saarlandes, Peter Müller, verliehen.

Pas de vin, dafür meine Lieblingstiere

Manche werden sich fragen: Was macht eigentlich der vor einiger Zeit erwähnte "Wein-Staatsanwalt" Dr. Peter Karfeld (geschätzte 46) von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach? Beziehungsweise: Wie baute er seine Prüfung auf, ließ er die Kandidaten gar einen Dornfelder von einem Chianti Classico unterscheiden?

Nein, ließ er nicht. Der führende nationale Spezialist für Wein-Strafrecht der bundesweit einzigen Staatsanwaltschaft, die über ein eigenes Dezernat für Weinstrafsachen verfügt, begnügte sich mit extrem praxisnahen, eingängigen, im Studium mehrfach vertiefend gelehrten anderen Fällen. Ein von ihm geschilderte Fall, der ungefähr zwei Drittel der Prüfungszeit in Anspruch nahm, lautete wie folgt (die Namen sämtlicher Beteiligter erspare ich mir):

A leiht sich von seinem Freund B einen Schirm und geht mit seinem Pudel P spazieren, als sich ihm der C mit dessen mehrfach preisgekrönter Dogge D nähert.
D greift P an, woraufhin A mit dem Schirm des B die D erschlägt.
Strafbarkeit des A?

Jeder, der meine Phobie vor Affinität zu Hunden kennt, schmunzelt nun.
Ich tat dies nicht.

Dr. Karfeld
dagegen legte Wert auf sämtliche (auch zivilrechtliche!) Rechtfertigungsgründe.
In der Regel sagt man nur Hochschullehrern das Leben im Elfenbeinturm nach; hier gilt indes: Keine Regel ohne Ausnahme!

"Grau, teurer Freund, ist alle Theorie und grün des Lebens goldner Baum."
- Johann Wolfgang von Goethe, Faust I

Ende eines Lebensabschnitts oder: rendez-vous mit einem Wein-Staatsanwalt

Das Prüfungsamt, welche schon die Herkules-Aufgabe der doppelten Anzahl an Kandidaten für die Erste Juristische Staatsprüfung bravourös schulterte, schläft nie. Auch nicht über die so genannten Festtage. Und daher bin auch ich seit heute im Besitz der Ladung zur mündlichen Prüfung.

Was ja alles begrenzt spektakulär wäre, wenn denn da nicht die mir zugeteilten Mitglieder des Prüfungsausschusses wären. Unter anderem prüft nämlich ein Staatsanwalt, der in diesem Jahr mit der Dissertation "Der Wein-Staatsanwalt. Staatsanwaltliche Tätigkeit in Weinstrafsachen, dargestellt am Beispiel der Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen in Rheinland-Pfalz" promoviert wurde.

Und da sage mal einer, Rechtswissenschaft im allgemeinen und die Staatsbediensteten im besonderen seien trocken!

Mach et, Horst!

"Das politische Berlin" (momentan meine absolute Lieblingsvokabel) tobt.

Warum? Bundespräsident Horst Köhler hat sich in der vergangenen Woche erneut (nachdem er bereits die Privatisierung der Luftsicherung in diesem Sommer als verfassungswidrig ablehnte) entschieden, einen von der großen Koaliton beschlossenen Gesetzentwurf nicht zu unterzeichnen. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) kommt somit - zumindest vorerst - nicht zu Stande.
Das wirft ein etwas schales Licht auf das vorhandene verfassungsrechtliche Können der Agierenden, denn die Verweigerung Köhlers reiht sich ein in sich häufende Peinlichkeiten: Das erst im August in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss schon wenige Woche später zum ersten Mal nachgebessert werden, die Koaltionspolitiker streiten wochenlang um ein Rauchverbot in Bars, Clubs, Kneipen, Schankwirtschaften, Gasthäusern, um dann festzustellen, dass der Bund für den Großteil dieser Räumlichkeiten gar keine Gesetzgebungskompetenz besitzt (sondern die Länder) und so weiter und so weiter.

Und nun schon wieder Köhler! Das passt den beiden Koaltionspartnern gar nicht. So äußert der Fraktionsgeschäftsführer von CDU/CSU, Röttgen, im Tagesspiegel, "mit seinem Veto habe Köhler es aber unmöglich gemacht, die strittige Frage dem für die verfassungsrechtliche Überprüfung zuständigen Bundesverfassungsgericht überhaupt vorzulegen." Die FAZ zitiert ihn mit den Worten, Köhler stelle mit seinem Verhalten das Gefüge der Verfassungsinstitutionen in Frage. Und der SPD-Fraktionschef Struck behauptet gar in der Süddeutschen, „Im Übrigen gilt generell für Gesetze: Kommen begründete Bedenken auf, gilt, die Instanz, die letztendlich und abschließend über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden hat, ist das Bundesverfassungsgericht und niemand sonst.“

Um es auf den Punkt zu bringen: Was die beiden (übrigens an dem Gesetzentwurf maßgeblich beteiligten) Juristen Röttgen und Struck von sich geben, ist schlicht falsch zumindest äußert fraglich. Das Bundesverfassungsgericht wird gemeinhin als "Hüter der Verfassung" bezeichnet. Das ist korrekt. Es ist aber falsch daraus zu schlussfolgern, durch seine Entscheidung könne der Bundespräsident eine Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des VIG verhindern. Das geht sehr wohl. Nämlich indem entweder der Bundestag oder ein anderes oberstes Bundesorgan (oder ein anderer Beteiligter) gemäß Art. 93 Absatz 1 Nr. 1 GG ein Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten (bzw. dessen Entscheidung) anstrengt.

Die Ausbreitung weiterer Argumente für ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (Art. 1 Absatz 3 GG und Artikel 20 Absatz 3 GG) erspare ich mir.

Der Bundespräsident handelte richtig. Und die zitierten Herren sollten mit ihrer unqualifizierten und unangemessen Kritik nicht versuchen, die teilweise katastrophalen handwerklichen Fehler im Regierungsalltag zu übertünchen versuchen.

Späte Einsichten

Doris Ahnen (42) ist seit kurzem auch Wissenschaftsministerin in Rheinland-Pfalz (offizieller Slogan: "Wir machen´s einfach!") und tritt somit das Erbe ihres wissenschaftlichen und politischen Ziehvaters Zöllner an, der Ende November dem Ruf von Klaus "Wowi" Wowereit in die Bundeshauptstadt folgte.
Zöllner, ein Verfechter der so genannten Landeskinderklausel (welche besagt, dass Studenten, die nicht in Rheinland-Pfalz wohnen, Studiengebühren zahlen müssen) wehrte sich zeitlebens gegen sämtliche Bedenken hinsichtlich selbiger Klausel.
Nein, weder aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 GG - Gleichheit), noch aus europarechtlichen Erwägungen (Diskriminierungsverbot) wollte er das Gesetzesvorhaben aufgeben; auch seiner und das Ministerium entgegenstehende Ansichten, widergespiegelt in obergerichtlichen Entscheidungen aus Bremen und Hamburg konnten ihn nicht beeindrucken. Genauso wie die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienst des Landtags geäußert wurden.
Zöllner ist keine zwei Wochen Geschichte in Mainz- und schon soll, so Ahnen, "das Inkrafttreten ausgesetzt werden". Zufälle.

Vielleicht hätte man es dieses eine Mal nicht "einfach" machen sollen, sondern - was bei 2 Volljuristen als Staatssekretären verlangt werden kann - korrekt.

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